Erste eigene Wohnung: Hauptmieter oder Untermieter?
Möchte man eine eigene Wohnung anmieten, geht man als Hauptmieter mit dem Vermieter ein Mietverhältnis ein. Dieses wird durch den Mietvertrag festgehalten. Bei einer gemeinsamen Wohnung mit Lebenspartner oder -partnerin sind in der Regel beide Parteien Hauptmieter der Wohnung und damit gleichberechtigt.
Handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, muss geklärt werden, wer den Mietvertrag unterschreibt. Unterschreiben alle WG-Mitglieder, hat jeder die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten. In dem Fall kann der Vermieter gegenüber jedem WG-Mitglied seine Ansprüche geltend machen, beispielsweise wenn Miet
schulden entstanden sind.
Unterschreibt nur ein WG-Mitglied den Vertrag, so sollte in der Wohngemeinschaft unbedingt geregelt sein, wer wie viel Miete zahlt, wie die Miete gezahlt wird und was passiert, wenn ein Mitglied ausziehen möchte. Hierfür eignet sich am besten ein Untermietvertrag mit den Mitbewohnern. Muster für Untermietverträge erhält man häufig bei einem ortsansässigen Mieterverein.
Vertrag im Vertrag: Versteckte Kosten erkennen
Unbedingt prüfen sollte man, ob im Mietvertrag sogenannte versteckte Verträge enthalten sind wie die Anmeldung des Kabel-TV-Anschlusses oder die Stromversorgung. Hier lassen sich durch Eigenanmeldung oft einige Kosten sparen.
Wie hoch darf eine Mieterhöhung sein?
Per Gesetz ist festgelegt, dass der Mietpreis innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent ansteigen darf. Möchte der Vermieter den Mietpreis erhöhen, muss er dafür eine gesetzeskonforme Begründung angeben, wie z. B. das Einsetzen neuer Fenster, die Dämmung der Fassade oder die Dachsanierung.
Formalitäten: Tipps für die erste eigene Wohnung
In der Regel verlangt ein Vermieter neben Auskünften zur Bonität auch Gehaltsnachweise, um sicherzugehen, dass der Mieter die Miete regelmäßig zahlen wird. Beides sollte aber nur auf Anfrage des Vermieters eingereicht werden. Bei Bewerbern wie Schülerinnen und Schülern oder Studentinnen und Studenten, die noch nicht
wirtschaftlich selbstständig sind, ist eine Elternbürgschaft üblich. Es kann aber auch eine andere Person bürgen – auch hier wird natürlich eine Bonität vorausgesetzt.
Augen auf beim Wohnungsübergabeprotokoll
Für die Übergabe der alten Wohnung an den bisherigen Vermieter solltest du gut vorbereitet sein, damit später keine Streitigkeiten mit dem Vermieter wegen noch bestehender Mängel ausgetragen werden müssen. Hier einige Tipps, was du bei der Wohnungsübergabe beachten solltest:
- Wohnungsübergabe bei Tageslicht durchführen
- Begleitperson zum Termin mitnehmen, um keine Mängel zu übersehen
- Fotoapparat für mögliche Mängeldokumentation einpacken
- Auf ein Übergabeprotokoll bestehen, in dem alle Schäden aufgeführt werden und das vom Mieter als auch Vermieter unterschrieben wird
- Zählerstände (Strom, Gas, Wasser) schriftlich festhalten
- Zeitpunkt vereinbaren, wann Kaution vom Vermieter zurückgezahlt wird (bis max. 6 Monate nach Auszug)
- Mietvertrag auf Renovierungsarbeiten prüfen: gibt es keine Klausel dazu, müssen keine Arbeiten durchgeführt werden